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BGB § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge

BGB § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge

[ Auszug: (1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflicht ... ]